Gebühren
Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. In arbeitsrechtlich oder sozialrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet.
Soll der Rechtsanwalt zum Beispiel 5.000,00 Euro an Arbeitslohn einklagen, so beträgt der Streitwert 5.000,00 Euro.
Wie wird der Streitwert berechnet, wenn es nicht um Geld geht?
Streitet man nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegestand, ist die Ermittlung seines Wertes manchmal schwierig. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt.
So beträgt der Streitwert z. B. nach der Rechtsprechung bei eine Streit um
die Wirksamkeit einer Kündigung | 3 Monatsgehälter |
die Wirksamkeit einer Befristung | 3 Monatsgehälter |
die Berechtigung einer Abmahnung | 1 Monatsgehalt |
die Pflicht zur Zeugniserteilung | 1 Monatsgehalt |
die Pflicht zur Zeugniskorrektur | 1 Monatsgehalt |
Wie werden die Kosten für eine erstes Beratungsgespräch abgerechnet?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Rechtsanwalt die Erstberatung wie jede andere Beratung abrechnet. Seine Gebühr ist aber bei 190 Euro netto nach oben begrenzt (vgl. § 34 RVG), zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der Anwalt kann aber auch niedrigere Gebühren ansetzen (vgl. Kurzberatungspauschale in Höhe von 95 Euro brutto).
Kurzberatungs-pauschale
Wir bieten für Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitsvertragsprüfung, Mobbing, und der ersten Zeugnisdurchsicht eine Kurzberatungspauschale von 95,- Euro inkl. MwSt. an.
Prozesskosten-hilfe
Ist es Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich die Kosten für einen Anwalt zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskosten-hilfe zu beantragen.
Für Betriebsräte
Da der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet ist, entstehen dem Betriebsrat, der im Übrigen nicht vermögensfähig ist, weder für die Rechtsberatung (sofern § 80 Abs. 3 BetrVG genehmigt ist) noch für Fortbildungen Kosten.
Kurzberatungspauschale
Kurzberatungspauschale (95,- Euro inkl. MwSt.)
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe/
Beratungsschein
Für Betriebsräte
Kanzlei
Dr. jur. Wolfgang Reißer
Wertachstraße 21
86153 Augsburg
Telefon 0821-24411490
info@reisser-arbeitsrecht.de