Gebühren

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. In arbeitsrechtlich oder sozialrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet.

Soll der Rechtsanwalt zum Beispiel 5.000,00 Euro an Arbeitslohn einklagen, so beträgt der Streitwert 5.000,00 Euro.

Wie wird der Streitwert berechnet, wenn es nicht um Geld geht?

Streitet man nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegestand, ist die Ermittlung seines Wertes manchmal schwierig. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt.

So beträgt der Streitwert z. B. nach der Rechtsprechung bei eine Streit um

die Wirksamkeit einer Kündigung 3 Monatsgehälter
die Wirksamkeit einer Befristung 3 Monatsgehälter
die Berechtigung einer Abmahnung 1 Monatsgehalt
die Pflicht zur Zeugniserteilung 1 Monatsgehalt
die Pflicht zur Zeugniskorrektur 1 Monatsgehalt

 

Wie werden die Kosten für eine erstes Beratungsgespräch abgerechnet?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Rechtsanwalt die Erstberatung wie jede andere Beratung abrechnet. Seine Gebühr ist aber bei 190 Euro netto nach oben begrenzt (vgl. § 34 RVG), zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der Anwalt kann aber auch niedrigere Gebühren ansetzen (vgl. Kurzberatungspauschale in Höhe von 95 Euro brutto).

Kurzberatungs-pauschale

Wir bieten für Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitsvertragsprüfung, Mobbing, und der ersten Zeugnisdurchsicht eine Kurzberatungspauschale von 95,- Euro inkl. MwSt. an.

weiterlesen

Prozesskosten-hilfe

Ist es Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich die Kosten für einen Anwalt zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskosten-hilfe zu beantragen.

weiterlesen

Für Betriebsräte

Da der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet ist, entstehen dem Betriebsrat, der im Übrigen nicht vermögensfähig ist, weder für die Rechtsberatung (sofern § 80 Abs. 3 BetrVG genehmigt ist) noch für Fortbildungen Kosten.

weiterlesen

Kurzberatungspauschale

Kurzberatungspauschale (95,- Euro inkl. MwSt.)

Wir bieten für Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitsvertragsprüfung, Mobbing, und der ersten Zeugnisdurchsicht eine Kurzberatungspauschale von 95,- Euro inkl. MwSt. an. In diesem Erstgespräch von etwa 30 Minuten werden Ihre Unterlagen gesichtet und Rechtsfragen etwa zu Kündigungsfristen, der weiteren empfohlenen Vorgehensweise, bzw. den Erfolgsaussichten einer möglichen Klage, sofort beantwortet. Für einen überschaubaren Betrag haben Sie so die Möglichkeit überprüfen zu lassen, ob das Tätigwerden eines Anwalts nachhaltig erfolgversprechend ist.

Die erhobene Erstberatungspauschale in Höhe von 95,- Euro inKl. MwSt. liegt deutlich unter der nach dem RVG vorgesehenen Höhe von 190,- Euro zzgl. MwSt. welche von den meisten Kanzleien auch erhoben wird.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe/
Beratungsschein

Ist es Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich die Kosten für einen Anwalt zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die durch die Rechtsberatung entstehenden Gebühren übernimmt dann vollständig oder teilweise der Staat. Unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist daher eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung immer möglich.

Download – Antrag auf Beratungshilfe

Download – Antrag auf Prozesskostenhilfe

Link zum Ausdrucken jeweils für Prozesskostenhilfe und Beratungsschein.

Für Betriebsräte

Da der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet ist, entstehen dem Betriebsrat, der im Übrigen nicht vermögensfähig ist, weder für die Rechtsberatung (sofern § 80 Abs. 3 BetrVG genehmigt ist) noch für Fortbildungen Kosten.
Logo

Kanzlei
Dr. jur. Wolfgang Reißer

Wertachstraße 21
86153 Augsburg

Telefon 0821-24411490
info@reisser-arbeitsrecht.de