Schwerpunkte
Kündigung
Bei einer Kündigung (manchmal auch Änderungskündigung genannt) und einer drohenden Kündigung sollten Sie dringend (auch wenn Sie einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen) mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen.
Arbeitszeugnis
Oftmals ist ein Arbeitszeugnis für ein späteres berufliches Fortkommen von äußerster Wichtigkeit.
Sozialrechtliche Beratung
Als Annex zu einer fundierten arbeitsrechtlichen Beratung ist es für Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung, dass Sie auch im Bereich des Sozialrechts umfassend beraten werden.
Mobbing
Mobbing am Arbeitsplatz ist mittlerweile zu einem immer weiter zunehmenden Phänomen in unserer Arbeitswelt geworden. Der einzelne Arbeitnehmer steht dem oft völlig hilflos gegenüber.
Arbeitsvertrag
Immer wieder kann festgestellt werden, dass Arbeitsverträge unzulässige Klauseln beinhalten. Etwa Regelungen zu Überstunden, die pauschal als abgegolten angesehen werden oder Befristungen, die aufgrund Ihrer Häufigkeit und der Art und Weise ihres Zustandekommens als unzulässig anzusehen sind.
Leitende Angestellte
Für leitende Angestellte und Geschäftsführer ist es im Falle der Beendigung ihres Dienstvertrages von großer Wichtigkeit trotz § 14 KSchG unter den Anwendungsbereich der Kündigungsschutzgesetzes zu fallen.
Diskriminierung
Mit dem AGG hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, welches jede Art von Diskriminierung verhindern soll.
Betriebsübergang
Soll ein Arbeitnehmer aufgrund von Outsourcing oder dem Betriebsübergang seinen Arbeitsplatz verlieren, wird seitens der anwaltlich beratenen Arbeitgeber oftmals (hoch) gepokert.
Betriebsverfas-sungsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz (kurz: “BetrVG”) ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten.
Kündigung
Bei Kündigung oder drohender Kündigung
Bei einer Kündigung (manchmal auch Änderungskündigung genannt) und einer drohenden Kündigung sollten Sie dringend (auch wenn Sie einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen) mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen, um die Situation sowie die Erfolgsaussichten zu erörtern und Material zusammenzutragen, um sich für den Prozessfall noch gut vorzubereiten.
Zudem sollte sich jeder Arbeitnehmer im Klaren darüber sein, dass bei einer Kündigung in den meisten Fällen eine sofortige (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung; § 4 S. 1 KSchG – zu beachten sind daneben auch tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen) Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, um Bestandskraft zu verhindern. Zwar können Sie einen solchen Antrag auch ohne Anwalt (etwa bei der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Arbeitsgerichts) einreichen, allerdings ist es aufgrund der persönlichen Betroffenheit erfahrungsgemäß oftmals sehr schwierig dem anwaltlich beratenen strategischen Aufgebot des Arbeitgebers entsprechend entgegenzuwirken – besonders dann, wenn bei Kündigungen mit unlauteren Methoden und unsachlicher Argumentation versucht wird Arbeitnehmer los zu werden.
Mobbing
Mobbing am Arbeitsplatz ist mittlerweile zu einem immer weiter zunehmenden Phänomen in unserer Arbeitswelt geworden (vgl. zur Einordnung von Mobbing nach Leymann http://www.mobbing-zentrale.ch/wastun.htm). Der einzelne Arbeitnehmer steht dem oft völlig hilflos gegenüber.
Da Mobbing oft schwer beweisbar ist und zumeist sehr verdeckt agiert wird, sollten Sie aus rechtlichen Gründen (auch vorbeugend) im Fall von Mobbing früh mit einem spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, damit entsprechende Unterlagen und Vorgänge frühzeitig gesichert und protokolliert werden können.
Denn nur wenn letzteres geschieht, bestehen zumindest ansatzweise Aussichten auf Erfolg.
In diesem Zusammenhang sollten Sie aber beachten, dass ein Mobbingprozess aus Kostengründen nur beim Vorhandensein einer eingreifenden Rechtsschutzversicherung sinnvoll erscheint, da die hier entstehenden Anwaltskosten immens sein können. Insbesondere auch deshalb, da ein in I. Instanz wegen Mobbings verurteilter Arbeitgeber regelmäßig auch in II. Instanz den Prozess fortsetzen wird mit dann extremem Kostenrisiko für den Gemobbten.
Diskriminierung
Mit dem AGG hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, welches jede Art von Diskriminierung verhindern soll. Dies betrifft etwa die Bereiche der Stellenausschreibung der Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Berufs- und Fortbildung, Arbeitsbedingungen, Befristungen… Benachteiligungsverbote bestehen unter anderem bzgl. ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Alter, sexueller Identität u.a.
Um solche Diskriminierungen zu unterbinden hat der jeweilige Arbeitgeber Organisationsverpflichtungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen das AGG, so hat er Entschädigung und Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe an den Arbeitnehmer zu bezahlen (vgl. § 15 AGG).
Arbeitszeugnis
Oftmals ist ein Arbeitszeugnis für ein späteres berufliches Fortkommen von äußerster Wichtigkeit. Arbeitgeber verwenden hier oftmals Formulierungen, die sich auf den ersten Blick äußerst positiv anhören, in Wahrheit aber das Gegenteil aussagen wollen.
Wenn Sie unsicher in Bezug auf Ihr Zeugnis sind, können Sie Ihr Zeugnis im Rahmen der Kurzberatungspauschale (70,- Euro einschl. MWSt) auf Unstimmigkeiten prüfen lassen und bei Bedarf einen Zeugnisentwurf mit der entsprechenden von Ihnen gewünschten Bewertung erstellen lassen.
Arbeitsvertrag
Regelungen im Arbeitsvertrag – Befristung u.a
Betriebsübergang
Betriebsübergang/Outsourcing
Sozialrechtliche Beratung
Sozialrechtliche Beratung für Arbeitnehmer
Leitende Angestellte/ Geschäftsführer
Für leitende Angestellte und Geschäftsführer ist es im Falle der Beendigung ihres Dienstvertrages von großer Wichtigkeit trotz § 14 KSchG unter den Anwendungsbereich der Kündigungsschutzgesetzes zu fallen. In vielen Fällen sind trotz der dienstvertraglichen Bezeichnungen, etwa als Geschäftsführer, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 14 KSchG nicht gegeben.
In solchen Fällen ist es wichtig, bereits im Vorfeld einer möglichen Beendigung des Dienstvertrages eine Abklärung vorzunehmen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass teilweise unliebsame Arbeitnehmer gezielt in eine Geschäftsführerposition befördert werden, um Ihnen den Kündigungsschutz zu nehmen (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG).
Betriebsverfassungsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz (kurz: “BetrVG”) ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten. Das BetrVG regelt, in welchen Betrieben wieviele Betriebsräte zu wählen sind und wann beispielsweise Betriebsräte von Arbeit freizustellen sind. Diese eher formal-juristischen Regelungen finden sich in den ersten drei Teilen des BetrVG (§§ 1 bis 73b).
Darüber hinaus enthält das BetrVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechte reichen von Informationsrechten über Anhörungs- und Mitberatungsrechte bis hin zu echten zwingenden Mitbestimmungsrechten. Diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oftmals umstrittenen Regelungen sind im vierten Teil des BetrVG enthalten.
Die Fachanwaltskanzlei Dr. Reißer berät und vertritt Sie in allen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts (Mitbestimmung, Ersetzungsverfahren, Aushandeln von Sozial- und Interessenausgleichen, Einigungsstellen…). Fachanwalt Dr. Reißer hat für Betriebsräte bereits Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht geführt und hat an mehreren Einigungsstellen mitgewirkt und eine Vielzahl von Sozialplänen sowie Interessenausgleiche ausgearbeitet und verhandelt. Zudem führt Herr Dr. Reißer in Einzelfällen auch Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht durch.
Kanzlei
Dr. jur. Wolfgang Reißer
Wertachstraße 21
86153 Augsburg
Telefon 0821-24411490
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